Satzung der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Grafschaft Bentheim e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins
 
       Der Verein führt den Namen DEUTSCH-POLNISCHE GESELLSCHAFT DER GRAFSCHAFT BENTHEIM e.V. (DPG NOH e.V.). Das Vereinsgebiet ist der Landkreis Grafschaft Bentheim. Sitz des Vereins ist Neuenhaus.
       Der Verein erlangt die Rechtskraft durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhorn.
 
§ 2  Zweck und Ziel des Vereins
 
       2.1 Die DEUTSCH-POLNISCHE GESELLSCHAFT DER GRAFSCHAFT BENTHEIM e.V. wirkt für die Verständigung, Normalisierung und Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Polen und Deutschen    
       auf der Grundlage der zwischen den Regierungen der Länder abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen. Sie setzt sich insbesondere für die Verwirklichung dieser Verträge ein. Sie erblickt darin eine
       Sicherung des Friedens in Europa.
       2.2 Der Verein ist von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften und wirtschaftlichen Gruppen unabhängig.
       2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung.
             Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
       2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben
             die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
 
§ 3  Mitglieder
 
       Mitglied des Vereins kann werden
       - jede natürliche Person mit Wohnsitz im Vereinsgebiet im Alter von mehr als 14 Jahren,
       - juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften,
       wenn die Ziele der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Grafschaft Bentheim e.V. bejahen und auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen.
       Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
 
§ 4  Mitgliedschaft
 
       Die Mitgliedschaft ist an einen Aufnahmeantrag gebunden, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluß des Vorstands.
       Die Mitgliedschaft endet
       - mit der Kündigung, die mit der Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahrs erfolgen muß,
       - mit dem Ausschluß durch den Vorstand des Vereins wegen vereinsschädigenden  Verhaltens und bei Nichtbezahlung von zwei Jahresbeiträgen.
       Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen die Ausschußverfügung Beschwerde einlegen, über die die nächste Hauptversammlung endgültig entscheidet.
 
§ 5  Mitgliedsbeitrag
 
       Der Verein erhebt zur Deckung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt Euro 15,- jährlich.
       Mitglieder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, zahlen die Hälfte des Mindestbeitrags.
       Der Mitgliedsbeitrag für andere als natürliche Personen wird zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins bei der Entgegennahme des Aufnahmeantrags vereinbart.
       Der Beitrag ist in einer Summe zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
 
§ 6  Organe des Vereins
 
       Organe des Vereins sind
       1. die Mitgliederversammlung,
       2. der Vorstand
 
§ 7  Mitgliedrversammlung
 
       Mitgliederversammlung des Vereins finden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des Tagesordnung
       einberufen.
       Die Mietgliederversammlung ist zuständig für
 
       1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und eine eventuelle Beschlußfassung darüber,
       2. Genehmigung der Protokolle der Hauptversammlung,
       3. Erlaß des Haushaltsplans und Entgegennahme der Vorstandsrechnung,
       4. Entlassung des Vorstands,
       5. Wahl der Rechnungsprüfer,
       6. Wahl des Vorstands einschließlich der Wahlordnung,
       7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
       8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
       9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
       10. Beschlußfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins,
 
       Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn von ihr die Ordnungsmäßigkeit der Ladung festgestellt worden ist.
       Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Dabei zählen Stimmenenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit
       gilt ein Antrag als abgelehnt.
       Beschlüsse können nur über Punkte gefaßt werden, die in der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind.
       Beschlüsse über § 7, Pt. 8, 9 u. 10 bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
       Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied durch schriftlich erteilte Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
       Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
 
§ 8  Vorstand
 
       Der Vorstand besteht aus
       1. dem bzw. der ersten Vorsitzenden,
       2. dem bzw. der zweiten Vorsitzenden,
       3. dem Jugendwart bzw. der Jugendwartin,
       4. bis zu acht weiteren Mitgliedern.
       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehlaten sind. Es ist beschlußfaähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
       ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
       Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten jeder für sich den Verein gemäß §26 Abs. 2 BGB.
       Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und bei dedr nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
 
§ 9  Gerichtsstand
 
       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nordhorn.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kloster Frenswegen, Nordhorn, diees unmittelbar und ausschließlich für
       gemeinnützige Zwecke zu verwenden  hat.
 
§ 11 Inkrafttreten
 
       Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.03.1998 beschlossen.
 
 
Eintragungen beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister 130269
 
1.
Nummer der Eintragung: 2
 
3.
b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
Nicht mehr
Erster Vorsitzender:
Johannink, Jan-Herbert, Nordhorn,*25.04.1956
Bestellt als
Erster Vorsitzender:
Scholtmann, Hermann, Laar, *21.03.1971
 
5.
a) Tag der Eintragung:
03.05.2013
Duram
 
 
Kreissparkasse Neuenhaus Konto-Nr. 4002648 (BLZ 26750001)    Volksbank Neuenhaus Konto-Nr. 5440200 ( BLZ 28069956)   
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